Forum der Kulturen
Stuttgart e. V.
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Satzung des "Forums der Kulturen Stuttgart e. V."
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§ 1  Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Forum der Kulturen Stuttgart e.V.".
  2. Der Sitz des Vereins ist Stuttgart.

§ 2  Zweck, Ziel und Aufgaben des Vereins

Das "Forum der Kulturen" ist der Dachverband der interkulturell tätigen Vereine und Einrichtungen Stuttgarts, insbesondere der Kulturvereine nicht-deutscher Herkunft.

Zweck und Ziel des Vereins sind es:

  • das friedliche Zusammenleben der verschiedenen in Stuttgart vertretenen Kulturen, Völker und Ethnien zu fördern,
  • den Kulturgruppen und Künstlern nicht-deutscher Herkunft Möglichkeiten für eine eigenständige Entwicklung zu geben, die hinführt zu einem gegenseitigen Lernen und Verstehen. Dies beinhaltet auch ein offenes Aufeinanderzugehen der verschiedenen Kulturen untereinander.
  • bei den deutschen Mitbürgern eine Offenheit gegenüber den ihnen "fremden" Kulturen und damit die Voraussetzung für ein vorurteilsfreies und gleichberechtigtes Miteinander in der "Vielvölkerstadt" Stuttgart zu schaffen.

Zur Erreichung dieser Ziele sollen insbesondere

  • die Kulturvereine und vereinsähnlichen Zusammenschlüsse nicht-deutscher Herkunft nach allen Kräften unterstützt und gefördert werden. Dazu gehört Beratung und Hilfe bei der Suche nach Räumen, bei der Beantragung von Zuschüssen und Unterstützung bei den Verhandlungen mit den für die Kulturvereine zuständigen Ämtern und Behörden.
  • sämtliche in Stuttgart stattfindenden interkulturellen Kultur-Aktivitäten koordiniert und durch entsprechende Öffentlichkeitsarbeit unterstützt werden; hierzu gehört auch die Herausgabe eines interkulturellen Veranstaltungskalenders für Stuttgart.
  • neue interkulturelle Initiativen und Aktivitäten entwickelt, gefördert und vorangetrieben werden, hierzu gehört u.a. auch die verstärkte Entwicklung einer umfassenden interkulturellen Jugendarbeit.

§ 3  Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Soweit die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeiten übersteigen, können Personen angestellt werden (§ 10). Es dürfen dafür keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied können alle gemeinnützigen Vereine und andere steuerbegünstigte Körperschaften werden, die im Kulturbereich im Sinne des § 2 tätig sind.
    Ausserdem kann eine natürliche Person Fördermitglied werden, wenn sie seit mindestens zwei Jahren nachweislich im Sinne des § 2 tätig ist. Fördermitglieder erhalten vom „Forum der Kulturen“ keine Leistungen und sind auf Mitgliederversammlungen nicht stimmberechtigt.
    Mehr als 50% der Mitglieder des „Forums der Kulturen“ müssen gemeinnützige Vereine oder andere steuerbegünstigte Körperschaften sein.
    Vereine mit parteipolitischen oder religiösen Zielsetzungen sowie kommerzielle Veranstalter können nicht Mitglied des "Forums der Kulturen" werden.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei einer Ablehnung der Mitgliedschaft durch den Vorstand kann auf Antrag des Abgelehnten die Mitgliederversammlung darüber abschließend entscheiden.

§ 5  Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt
    - durch den Tod bei natürlichen Personen,
    - durch Auflösung der juristischen Person,
    - durch freiwilligen Austritt,
    - durch Ausschluß
  2. Der freiwillige Austritt wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mitgeteilt. Er ist nur zum Jahresende mit einer Frist von mindestens drei Monaten möglich.
  3. Der Vorstand kann aus wichtigem Grund den Ausschluß eines Mitglieds beschließen, insbesondere wenn dieses Mitglied gegen Grundsätze des § 2 verstoßen hat. Das ausgeschlossene Mitglied kann auf der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde gegen diesen Ausschluß einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet hierüber abschließend.

§ 6  Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 7  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 9) und der Vorstand (§ 10).

§ 8  Mitgliederversammlung

  1. Sämtliche Mitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt. Von jedem Mitgliedsverein bzw. -einrichtung können maximal drei Vertreter an der Mitgliederversammlung teilnehmen, wobei jeder Verein bzw. jede Einrichtung eine Stimme hat. Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigt.
  2. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und wird durch den Vorstand unter Bekanntgabe einer Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich einberufen.
  3. Der Vorstand kann - er ist auf schriftliches Verlangen eines Viertels der Mitglieder hierzu verpflichtet - außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
  • die Wahl der Mitglieder des Vorstands und der zwei Kassenprüfer,
  • die Entgegennahme der Jahresberichte und -abschlüsse des Vorstands und die Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer,
  • die Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen, Satzungsänderungen,
  • Behandlung von Beschwerden wegen Ausschluß eines Mitglieds oder wegen Ablehnung einer beantragten Mitgliedschaft
  • die Auflösung des Vereins
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.
  2. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  3. Über den wesentlichen Hergang der Mitgliederversammlung und die gefaßten Beschlüsse fertigt ein von der Mitgliederversammlung eingesetzter Protokollführer ein Protokoll an, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9  Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und mindestens einem, maximal fünf Beisitzern. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
    Mitglied des Vorstandes kann jedes Mitglied werden. Soweit es sich bei einem Mitglied um einen Verein oder eine Institutionen handelt, ist wählbar lediglich eine natürliche Person, die von diesem Verein bzw. dieser Institution schriftlich legitimiert wurde.
  2. Der Vorstand im Sinne des  § 26  BGB besteht aus Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender. Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender sind je einzelvertretungs-berechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß im Verhinde­rungsfalls der stell-vertretende Vorsitzende den Vorsitzenden vertritt.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder auf die Dauer von zwei Jahren.
  4. Der Vorstand kann einen Finanzkontrollausschuss einrichten und diesem sein Weisungs- und Kontrollrecht über den Geschäftsführer ganz oder teilweise übertragen. Die Mitglieder des Finanzkontrollausschusses müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

§ 10  Geschäftsführung

Die Verwaltung des Vereins, die Vorbereitung und Durchführung der Vereinsprojekte einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Verantwortung für die Finanzen in den Grenzen des Haushaltsplanes werden vom Verein unmittelbar einem Geschäftsführer übertragen, welcher nicht Mitglied des Vereins sein muss. Dem Geschäftsführer kann bei Bedarf die Unterstützung einer Geschäftsstelle mit weiteren ihm unterstellten Mitarbeitern zugeordnet werden. Einzelheiten regelt eine vom Vorstand für den Geschäftsführer zu verfassende Geschäftsordnung.

§ 11  Kuratorium

Der Vorstand beruft ein Kuratorium aus Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, der Wirtschaft, der Politik und der Verwaltung. Das Kuratorium wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung. Aufgabe des Kuratoriums ist die Förderung des Vereinszwecks und die Beratung des Vorstandes.

§ 12  Geschäftsjahr, Finanzierung

  1. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
  2. Der Verein finanziert seine Aufgaben durch Beiträge, Zuschüsse, Spenden und sonstige Mittel.
  3. Der Vorstand beruft ein Kuratorium aus Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, der Wirtschaft, der Politik und der Verwaltung. Das Kuratorium wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung. Aufgabe des Kuratoriums ist die Förderung des Vereinszwecks und die Beratung des Vorstandes.

§ 13  Satzungsänderungen

  1. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
  2. Sollten das Vereinsregister, das Finanzamt oder andere Behörden Einwände im Zusammenhang mit der Gründung, Fortsetzung etc. des Vereins und dessen Satzung haben, können die entsprechenden redaktionellen Änderungen durch den Vorstandsvorsitzenden alleine ohne vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung und / oder des restlichen Vorstands vorgenommen werden.

§ 14  Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen und zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Mehrheit wie bei Satzungsänderungen.
  2. Bei Auflösung des Vereins ist der zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierende Vorstandsvorsitzende Liquidator, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestellt im Auflösungsbeschluß einen anderen Liquidator.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 16.5.1998 errichtet und auf der Mitgliederversammlung vom 1.12.2004 geändert.

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